Bersani-Visco Dekret
DRINGENDE FINANZMASSMASSNAHMEN treten am 4.7.2006 in Kraft
Die sog. “Manovra Prodi” (DL 4.7.2006, Nr. 223) – Bestimmungen, die bereits mit Wirkung ab dem 4.7.2006 in Kraft getreten sind
INHALT
1 Vorbemerkung
2 Freiberufler
2.1 Pflicht zur Führung eines eigenen K/K
2.2 Verbot von Barzahlungen
2.3 Fachstudien
2.4 Bemesungsgrundlage
2.4.1 Buchgewinne und -verluste
2.4.2 Kundenstockabtretung
2.4.3 Spesenvergütungen
2.5 Kraftfahrzeuge
2.6 Masseverwalter und Liquidatoren – Status als Steuersubstitute
3 Einkünfte aus Unternehmen
3.1 Abschreibungen
3.1.1 Fahrzeuge
3.1.2 Markenrechte und Patente
3.1.3 Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
3.1.4 Betriebsimmobilien
3.2 Zuweisung von Betriebsgütern
3.3 Mehrjährige Bauvorhaben
3.4 Fachstudien
3.5 Nicht operative Gesellschaften
3.6 Ausländische Gesellschaften, die von Ansässigen beherrscht oder geführt werden - Ansässigkeitsvermutung
3.7 IRES-Vorasuzahlung für das Jahr 2006
4 Immobilien
4.1 Abänderung der Mwst.-Ordnung
4.1.1 Vorsteuerabzug
4.1.2 Nachträgliche Berichtigung
4.2 Eigenerklärungen
4.3 Kontroll- und Festsetzungsbefugnis der Behörde
4.4 Legaldefinition von "Baugrundstück"
4.5 Übertragung von Immobilien, die in spezifischen Bauleitplänen erfasst sind
5 MwSt.-Sätze
6 Besteuerung von natürlichen Personen
6.1 Absetzbetrag von 41% der Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten
6.2 Vorzeitiger Ruhestand – Anreize – Abschaffung der “begünstigten” Ersatzsteuer
6.3 Stock Options
6.4 Abtretung von Gebäuden, die durch Schenkung empfangen wurden
6.5 Nicht Ansässige - keine “no tax area”
7 Neue Steuerstraftaten
7.1 Unterlassene Zahlung der MwSt.
7.2 Unzulässige Verrechnung der MwSt.
1 VORBEMERKUNGEN
DL 4.7.2006, Nr. 223 (die sog. “manovra Prodi”) enthält:
- Maßnahmen zur Liberalisierung einiger Branchen (Abschaffung der Tarifordnung für Freiberufler, Liberalisierung der Taxi-Lizenzen sowie des Verkaufs von nicht rezeptpflichtigen Pharmaka, Erleichterung der Eigentumsübertragug bei Kraftfahrzeugen etc.);
- Maßnahmen zur Eindämmung des Haushaltsdefizits;
- Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung.
DL 223/2006 ist am 4.7.2006 in Kraft getreten.
In diesem Rundschreiben sollen nun jene Neuerungen der besprochenen Verordnung kurz dargelegt werden, welche bereits mit Wirkung zum 4..7.2006 in Kraft getreten sind.
2 FREIBERUFLER
2.1 PFLICHT ZUR FÜHRUNG EINES EIGENEN K/K
Mit Wirkung ab dem 4.7.2006 müssen Freiberufler, Gesellschaften und Bürogemeinschaften von Freiberuflern zumindest ein ausschleißlcih der beruflichen Tätigkeit zuzurechnendes K/K (Bank oder Post) führen („conto corrente dedicato“). Sämtliche.
- Inkassi;
- und Behebungen zur Zahlung von beruflichen Aufwendungen
müssen über dieses Konto getätigt werden.
2.2 BARZAHLUNGEN - VERBOT
Vergütungen für freiberufliche Leistungen (außer jene, welche weniger als 100,00 Euro ausmachen) dürfen nur mehr mit folgenden Zahlungsmitteln angenommen werden:
- Nicht übertragbare Bankschecks;
- Bank- bzw. Postüberweisung;
- Elektronische Zahlungsmittel.
2.3 FACHSTUDIEN
Auch im Hinblick auf die Fachstudien sieht die besprochene Verordung einige relevante Neuerungen vor.
Sämtliche Steuerzahler können nunmehr in jedem einzelnen Steuerjahr, in welchem sie den Branchenkennzahlen nicht entsprechen („non congrui“), allein auf der Grundlage dieser mangelnden Entsprechung einer Steuerfestsetzung durch die Behörde unterliegen, und dies unabhängig von der Art der Buchführung (ordentliche – von Rechts wegen bzw. durch Option - oder vereinfachte).
Bislang konnten Freiberufler auf der Grundlage der Fachstudien nur dann einer Beanstandung bzw. Steuerfestsetzung unterliegen, wenn:
- Entsprechende Prüfungshandlungen („accesso, ispezione o verifica”) vorgenommen wurden und die Buchhaltung des Steuerzahlers für nicht zuverlässig bzw. wahrheitsgetreu erklärt wurde;
- Oder aber wenn der Steuerzahler den Branchenkennzahlen in mindestens zwei von drei Besteuerungszeiträumen nicht entsprach.
Die novellierten Bestimmungen gelten bereits für den Besteuerungszeitraum 2005.
Die Erlöse bzw. Honorare können jedoch noch in der Steuererklärung UNICO 2006 angepaßt werden.
2.4 EINKÜNFTE AUS FREIBERUFLEICHER ARBEIT
2.4.1 Buchgewinne und -verluste
Erstmalig fallen nun auch bei Freiberuflern Buchgewinne und –verluste aus der Veräußerung von Anlagegütern (mit Ausnahmen von Immobilien, Kunstwerken und Antiquitäten) unter die Bemessungsgrundlage, sofern:
- Sie durch eine entgeltliche Veräußerung realisiert wurden;
- Oder aber aus Schadenersatzzahlungen (auch durch eine Versicherung) resultieren;
- Und schließlich dann, wenn die betreffenden Güter dem Freiberufler selbt oder seinen Familienmitgliedern zugewiesen bzw. zugeführt werden.
Der Buchgewinn bzw. –verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen: - Dem Veräußerungspreis (bzw. dem Schadenersatz) und den noch nicht abgeschriebenen Einstandskosten;
- Liegt kein Veräußerungspreis vor (z.B. bei Zuführung an den Freiberufler), so ist der Marktwert der Güter ausschlaggebend
2.4.2 Abtretung des Kundenstocks
Die Vergütung für die Abtretung des Kundenstocks oder aber für immaterielle Werte, welche der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (z.B. Markenwert) wird nunmehr ebenfalls der Bemessngsgrundlage zugeführt, kann aber gesondert besteuert werden.
2.4.3 Spesenrückerstattung
Die Aufwendungen des Freiberuflers für Unterkunft und Verpflegung können nunmehr in folgenden Fällen zur Gänze abgesetzt werden (ohne das Limit von 2% der Einnahmen):
- Wenn die Aufwendungen vom Auftraggeber selbst im Auftrag des Freiberuflers bestritten wurden;
- Oder wenn der Freiberufler sie in Rechnung stellt.
2.5 KRAFTFAHRZEUGE
Auch im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Nutzfahrzeugen gibt es nun weitere Einschränkungen (sowohl für die MwSt. als auch für die direkten Steuern).
In diesem Zusammenhang wird die Einnahmenagentur bestimmte Kategorien von (Nutz)fahrzeugen ausmachen, welche unabhängig von Fahrzeugtyp und Zulassung nur mehr begrenzt abzugsfähig sind – wie es bereits bei PKWs der Fall ist..
Es ist davon auszugehen, daß die Erkenntnisse der Einnahmenagentur noch im Jahr 2006 wirksam werden.
2.6 MASSEVERWALTER UND LIQUIDATOREN – STATUS ALS STEUERSUBSTITUTE
Mit Wirkung von DL 223/2006 gelten nunmehr auch Masseverwalter und die Liquidatoren im Rahmen einer gesetzlichen Zwangsverwaltung (“liquidazione coatta amministrativa“) als Steuersubstitute.
Somit müssen nun die genannten Rechtspersonen:
- Steuereinbahalte tätigen und abführen;
- Die entsprechenden Bestäigungen ausstellen (z.B. CUD);
- Den Vordruck 770 vorlegen.
Damit wurde nun vom Gesetzgeber der langjährigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entsprochen, während die maßgebliche Rechtsprechung bisher stets der Ansicht war, daß die Masseverwalter und Liquidatoren nicht als Steuersubstitute zu betrachten seien.
3 EINKÜNFTE AUS UNTERNEHMEN
3.1 ABSCHREIBUNGEN
Im Hinblick auf die Abschreibungen gibt es relevante Neuerungen. Sie betreffen:
- Betriebsfahrzeuge;
- Markenrechte und Patente;
- Aktivierte) Aufwendungen für Forschung und Entwicklung;
- Grundstücke und Gebäude.
3.1.1 Betriebsfahrzeuge
Mit Wirkung ab dem Besteuerungszeitraum 2006 können vorzeitige Abschreibungen von PKWs, Motorrädern und Leichtmotorrädern steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Dies betrifft jedoch jene Fahrzeuge nicht, die einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, für den öffentlichen Personentransport benutzt werden oder aber ausschließlich im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens eingesetzt werden.
Somit wird also der Abschreibungszeitraum für zugekaufte Fahrzeuge verlängert, während die Bestimmungen für geleaste Fahrzeuge nicht abgeändert wurden.
Auch für Unternehmen gelten die – noch zu definierenden - Einschränkungen im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Nutzfahrzeugen (sowohl für die MwSt. als auch für die direkten Steuern).
3.1.2 Patente und Markenrechte
Patente können nunmehr in zwei (statt mindestens in drei) Jahren abgeschrieben werden; der zulässige Abschreibungssatz beträgt somit 50 (und nicht mehr 33,33)%.
Dagegen können Markenrechte nur mehr in 18 Jahren (bisher in 10) abgeschrieben werden – analog zum Firmenwert.
3.1.3 Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
Die Abschreibungen für diese aktivierten Aufwendungen können nunmehr auch im Vordruck EC der Einkommensteuererklärng vorgenommen (bzw. erhöht) werden.
Dabei kann – wie für andere Kategorien von Anlagegütern auch – die Differenz zwischen der handelsrechtlich vorgenommenen und der steuerlich zulässigen Abschreibung geltend gemacht werden.
3.1.4 Betriebsgebäude
Bei der Abschreibung von Betriebsgebäuden (“fabbricati strumentali”) darf der – bisher eventuell berücksichtigte – Wert des entsprechenden Grundstücks nicht mehr abgeschrieben werden.
Bemessung des Grundstückswerts
Im Sinne der Verordnung ist der Grundstückswert:
- jener, der im Jahresabschluß bzw. der Buchfürung gesondert ausgewiesen ist;
- 20% des Gesamtwertes der Immobilie (30% bei Industriegebäuden), sofern ein gesonderter Grundstückswert nicht ausgewiesen ist oder aber weniger als eben 20 bzw. 30% des Gesamtwertes ausmacht.
3.2 ZUWEISUNG VON BETRIEBSGÜTERN
Bei der Zuweisung von Unternehmensgütern an die Gesellschafter sind eventuell anfallende Buchverluste nicht mehr absetzbar.
3.3 ABWERTUNG VON MEHRJÄHRIGEN BAUVORHABEN
Bislang war es möglich, bei mehrjährigen Bauvorhaben (“opere pluriennali”) steuerliche Abwertungen geltend zu machen, und zwar:
- 2% des Wertes der Lagerbestände bei Bauvorhaben in Italien
- 4% des Wertes der Lagerbestände bei Bauvorhaben im Ausland.
3.4 FACHSTUDIEN
Sämtliche Steuerzahler können nunmehr in jedem einzelnen Steuerjahr, in welchem sie den Branchenkennzahlen nicht entsprechen („non congrui“), allein auf der Grundlage dieser mangelnden Entsprechung einer Steuerfestsetzung durch die Behörde unterliegen, und dies unabhängig von der Art der Buchführung (ordentliche – von Rechts wegen bzw. durch Option - oder vereinfachte).
Bislang konnten z.B. Kapitalgesellschaften auf der Grundlage der Fachstudien nur dann einer Beanstandung bzw. Steuerfestsetzung unterliegen, wenn der Steuerzahler den Branchenkennzahlen in mindestens zwei von drei Besteuerungszeiträumen nicht entsprach.
Die novellierten Bestimmungen gelten bereits für den Besteuerungszeitraum 2005.
Die Erlöse können jedoch noch in der Steuererklärung UNICO 2006 angepaßt werden.
MÖGLICHKEIT ZUR STEUERFESTSETZUNG AUF DER GRUNDLAGE DER FACHSTUDIEN
Bis einschl. Steuerjahr 2004 | Ab dem Steuerjahr 2005 |
Vereinfachte Buchführung |
Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) |
Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) |
Ordentliche Buchführung (nach Option des Steuerzahlers) |
Nur dann, wenn:
|
Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) |
Ordentliche Buchführung (von Rechts wegen) |
Nur dann, wenn:
|
Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) Immer (auch wenn die Branchenkennzahlen nur in einem Steuerjahr nicht erreicht werden) |
3.5 GESELLSCHAFTEN OHNE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT (“SOCIETÀ NON OPERATIVE“)
Auch für diese Rechtspersonen wartet die besprochene Verordnung (DL 223/2006) mit relevanten Neuerungen auf, und zwar im Hinblick auf:
- Die Prozentsätze, mit denen die „Untätigkeit“ ermittelt und das steuerbare Mindesteinkommen festgelegt werden.
- Ausnahmeregelungen.
Mindesterlöse
Als “nicht operativ” bzw. ohne wirtschaftliche Tätigkeit werden Gesellschaften betrachtet, deren Erlöse in einem Geschäftsjahr unter der Summe folgender Koeffizienten bzw. Werte liegen:
- 2 % (zuvor 1%) des Wertes der Aktien und Geschäftsanteile sowie der Forderungen aus Finanzierungen;
- 6 % (zuvor 4%) der – auch geleasten - Sachanlagen aus Immobilien und Schiffen (Art. 8-bis, Abs. 1 Buchst. a) DPR 633/72);
- 15 % des übrigen (auch geleasten) Anlagevermögens.
Mindesteinkünfte
Für diese Gesellschaften werden folgende Mindesteinkünfte festgesetzt:
- 1,5% (zuvor 0,75%) des Werts der Wertpapiere und Geschäftsanteile ex Art. 53, Abs. 1 TUIR, erhöht um den Betrag der Forderungen;
- 4,75% (zuvor 3%) der Immobilien im Anlagevermögen;
- 12% des übrigen Anlagevermögens.
Auanahmeregelungen
Ausdrücklich von diesen Bestimmungen ausgeschlossen sind:
- Gesellschaften, welche „aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ zur Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verpflichtet sind;
- Gesellschaften in ihrem Gründungsjahr;
- Gesellschaften in außerordentlicher bzw. Zwangsverwaltung;
- Börsennotierte Gesellschaften;
- Gesellschaften, die öffentliche Transportdienste erbringen.
- Gesellschaften, die im Besteuerungszeitraum keine normale Tätigkeit ausüben („periodo di non normale svolgimento dell’attività“), sind dagegen nicht mehr von den Bestimmungen ausgenommen.
3.6 AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN, DIE VON ANSÄSSIGEN BEHERRSCHT ODER GEFÜHRT WERDEN - ANSÄSSIGKEITSVERMUTUNG
Für ausländische Gesellschaften gilt nunmehr mit Wirkung von DL 233/2006 eine Ansässigkeitsvermutung, sofern die nicht ansässigen Gesellschaften:
- von Gesellschaften oder Körperschaften mit Sitz im Staatsgebiet auch mittelbar beherrscht werden (im Sinn von Art. 2359, Abs. 1 ZGB);
- oder aber von einem Verwaltungsorgan geführt werden, welches überwiegend aus Verwaltern zusammengesetzt ist, die im Staatsgebiet ansässig sind.
Es kann jedoch der Gegenbeweis erbracht werden.
Prüfung der Kontrollmacht
Maßgeblich ist die Situation zum Bilanzstichtag der nicht ansässigen Gesellschaft.
Als ansässige Verwalter gelten auch der Ehepartner sowie Verwandte bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grad.
Wirkungsbeginn
Die besprochene Bestimmung ist ab dem Besteuerungszeitraum 2006 (bzw. jenem, der zum 4.7.06 läuft) wirksam.
3.7 IRES-VORAUSZAHLUNG FÜR DAS JAHR 2006
Im Hinblick auf die IRES-Vorauszahlung für das Jahr 2006 gilt als Steuer des Bezugszeitraums nicht jene, die effektiv im Vorjahr angefallen ist, sondern jene, welche sich auf der Grundlage der novellierten Bestimmungen ergeben hätte.
Eventuelle Nachzahlungen sind „zusammen mit der zweiten Vorauszahlung zu leisten“.
Auf der Grundlage dieser Formulierung kann davon ausgegangen werden, daß die erste Anzahlung auch dann nach den bisherigen Kriterien zu bemessen ist, wenn sie erst am 20.7 (oder noch später) erfolgt (mit oder ohne Aufschlag von 0,4%).
4 IMMOBILIEN
4.1 ABÄNDERUNG DER MWST.-ORDNUNG
Mit Wirkung ab dem 4.7.2006 unterliegen im wesentlichen sämtliche Übertragungen von Liegenschaften der Registersteuer, da sie als mehrwertsteuerbefreit („esenti IVA“) betrachtet werden. Die einzigen Ausnahmen bilden Gebäude, welche:
- vom Bauunternehmehmen bzw. vom Unternehmen, welches Sanierungs- Restaurierungs und Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt hat, veräußert werden;
- und zwar binnen 5 Jahren ab Abschluß der Bau- bzw. Umbauarbeiten.
Auch sämtliche Vermietungen von Gebäuden (selbst dann, wenn diese “strumentali per natura” sind, also von ihren baulichen Voraussetzungen her nur gewerblich genützt werden können) unterliegen nun der Registersteuer, da sie als mehrwertsteuerbefreit betrachtet werden. Dies gilt auch für Leasingverträge.
4.1.1 Vorsteuer nicht mehr abzugsfähig
Die Vorsteuer, die beim Ankauf von Gebäuden entrichtet wird, kann somit nicht mehr in Abzug gebracht werden.
4.1.2 Nachträgliche Berichtigung der in Abzug gebrachten Vorsteuer
Dies führt dazu, daß auch die Vorsteuer, welche in der Vergangenheit entrichtet wurde, nachträglich berichtigt werden muß, und zwar nach Maßgabe der Jahre, die seit dem Ankauf vergangen sind - jedoch maximal 10 (Art. 19-bis2, Abs. 3, DPR 633/72).
Die entsprechende Steuer muß in drei jährlichen Raten abgeführt werden, und zwar jeweils bis zum 27.12 eines jeden Jahres.
Die erste Rate ist somit am 27.12.2006 fällig, kann jedoch auch verrechnet werden:
- per Vordruck F24;
- oder mit Guthaben, die sich aus der monatlichen MwSt.-Abrechnung ergeben.
Für Unternehmen, welche gleichzeitig mehrwertsteuerfreie und solche Umsätze erzielen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, dürfte indes Abs. 4, Art. 19-bis Anwendung finden. In diesem Fall: - ist eine nachträgliche Berichtigung bzw. Anpassung nur dann erforderlich, wenn das entsrechende Verhältnis (“pro rata“) um mehr als 10 Prozentpunkte modifiziert wird;
- die Berichtigung entspricht einem Zehntel der Differenz zwischen der seinerzeit in Abzug gebrachten Vorsteuer und jener, die sich aus der Anwendung des pro rata im jeweiligen Geschäftsjahr ergibt.
4.2 EIGENERKLÄRUNG BEIM VERKAUF
Beim Verkauf eines Gebäudes (auch dann, wenn die Übertragung der MwSt. unterliegt), sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine Eigenerklärung (“dichiarazione sostitutiva di atto notorio”) zu leisten, in welcher die Modalitäten der Zahlung des Verkaufspreises detailliert angegeben sind.
Desgleichen müssen die Parteien erklären, ob sie die Dienste eines Vermittlers in Anspruch genommen haben; ist dies der Fall, so sind auch die entsprechende Vergütung, die Zahlungsmodalitäten und die Steuer- oder MwSt-Nummer des Maklers anzugeben.
Bei Unterlassung bzw. bei unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben:
- wird eine Verwaltungsstrafe von 500,00 bis 10.000,00 Euro verhängt;
- Die Registersteuer wird von der Behörde festgesetzt.
4.3 KONTROLL- UND FESTSETZUNGSBEFUGNIS DER BEHÖRDE
Bislang konnte die Finanzbehörde im Hinblick auf die Registersteuer nur dann eine Festsetzung vornehmen, wenn im Kaufvertrag ein Wert angegeben wurde, der unter dem sog. Katasterwert lag.
Nunmehr jedoch gilt, daß eine Destsetzung auch dann möglich ist, wenn die entsprechenden Beweise (in der Dikton des Gesetzgebers “prova certa e diretta”) aus dem Marktwert der enstprechenden Güter (bzw. aus der Diskrepanz zum angegebenen Kaufpreis) abgeleistet sind.
4.4 LEGALDEFINITION VON „BAUGRUNDSTÜCK“
Der Gesetzgeber hat nun eine Legaldefinition eingeführt, wonach als Baugrundstücke all jene zu betrachten sind, für welche ein Bauleitplan der Gemeinde („strumento urbanistico generale“) vorliegt, der im übrigen von der jeweiligen Region nicht genehmigt sein muß; bauliche Durchführungsbestimmungen sind nicht (mehr) erforderlich. Dies gilt für:
- Direkte Steuern;
- Mehrwert- und Registersteuer;
- ICI.
4.5 ÜBERTRAGUNG VON IMMOBILIEN, DIE IN SPEZIFISCHEN BAULEITPLÄNEN ERFASST SIND
Mit Wirkung ab dem 4.7.2006 wurde die Begünstigung abgeschafft, mit der die indirekte Besteuerung auf die Übertragung von Liegenschaften, die von einem spezifischen Bauleitplan (“piani urbanistici particolareggiati”) berücksichtigt wurden, nur 1% (Registersteuer) bzw. 168 Euro (Hypothekar- und Katastersteuer) ausmachte.
Somit gelten wieder die “ordentlichen” Steuersätze von:
- 8% (Registersteuer);
- 2% (Hypothekarsteuer);
- 1% (Katastersteuer).
5 MWST.-SÄTZE
Pflichtkonsumationen („consumazioni obbligatorie“) in Diskotheken und Tanzsälen unterliegen nunmehr dem ordentlichen MwSt.-Satz (20%); die übrigen („consumazioni facoltative”) werden weiterhin mit 10% besteuert.
Auch für einige Konsumgüter, die zuvor dem reduzierten MwSt.-Satz von 10% unterlagen, kommt nun der ordentliche Steuersatz zur Anwendung:
- Produkte aus Zucker ohne Kakaobestandteile (Bonbons etc.), die nicht in einer Luxusverpackung dargereicht werden (z.B. Karton, Papier etc.);
- Schokolade und andere Kakaoprodukte, die nicht in einer Luxusverpackung dargereicht werden (z.B. Karton, Papier etc.);
- Öffentliche Telephoneinrichtungen;
- Briefmarken für Sammlerzwecke.
6 BESTEUERUNG DER NATÜRLICHEN PERSONEN
6.1 ABSETZBETRAG VON 41% DER SPESEN FÜR WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN
Die Gewährung des IRPEF-Absetzbetrags von 41% der Aufwendungen für Wiedergewinnungsarbeiten setzt nunmehr voraus, daß in der Rechnung der Baufirma die Kosten für die Arbeitskräfte gesondert ausgewiesen werden.
6.2 VORZEITIGER RUHESTAND – ANREIZE – ABSCHAFFUNG DER “BEGÜNSTIGTEN” ERSATZSTEUER
Als Anreiz für die vorzeitige Pensionierung von Arbeitskräften über 50 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahren wurde bislang ein reduzierter Steuersatz für die anfallende Ersatzbesteuerung gewährt. Diese Begünstigung wurde nun mit Wirkung zum 4.7.2006 abgeschafft. Es gilt nun wiederum die gleiche Ersatzsteuer, die auch bei Auszahlung der Abfertigung (TFR) anfällt (bislang wurde nur der halbe Steuersatz erhoben).
6.3 STOCK OPTIONS
Auch Stock Options für Angestellte und Verwalter werden nun steuerrechtlich nicht mehr begünstigt.
Mit Wirkung ab dem 4.7.2006 unterliegt die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Marktwert der Aktien dem ordentlichen IRPEF-Satz und wird auch beitragsrechtlich relevant.
Diese Bestimmung gilt auch für Stock-Options-Pläne, welche bereits beschlossen, aber noch nicht in Anspruch genommen wurden.
6.4 ABTRETUNG VON GEBÄUDEN, DIE DURCH SCHENKUNG EMPFANGEN WURDEN
Bislang stellte die Veräußerung von Gebäuden, die durch Schenkung empfangen wurden, in keinem Fall einen IRPEF-relevanten Vorgang dar. Nunmehr gilt jedoch, daß grundsätzlich auch in diesen Fällen ein besteuerbares Einkommen („Buchgewinn“) vorliegen kann, wenn weniger als 5 Jahre zwischen dem Ankauf (durch den Schenkenden) und den Verkauf (durch den Beschenkten) liegen. Maßgeblich für die Bestimmung des Buchgewinns ist der Preis, den der Schenkende seinerzeit entrichtet hatte.
6.5 NICHT ANSÄSSIGE PERSONEN – KEINE “NO TAX AREA”
Für die Einkünfte, welche nicht ansässige Personen in Italien erwirtschaften, gibt es keine sog. “no tax area” (also Steuerbefreiung für geringe Einkünfte) mehr.
Nach wie vor dürfen nicht Ansässige auch den Absetzbetrag für zu Lasten lebende Familienmitglieder nicht in Anspruch nehmen.
7 NEUE STEUERSTRAFTATEN
Es wurden neue Steuerdelikte vorgesehen.
7.1 UNTERLASSENE MWST.-ZAHLUNG
Die unterlassene Zahlung der aus der MwSt.-Jahreserklärung hervorgehenden Steuerschuld innerhalb der Fälligkeit der Anzahlung für das nächste Steuerjahr stellt nunmehr eine Straftat dar, sofern der enstprechende Betrag 50.000 Euro übersteigt. Das Strafmaß beträgt 6 Monate bis zwei Jahre Freiheitsentzug.
7.2 UNZULÄSSIGE VERRECHNUNG
Für die widerrechtliche Verrechnung der MwSt. mit anderen Guthaben gilt das gleiche Strafmaß wie für die unterlassene Zahlung, sofern der enstprechende Betrag 50.000 Euro übersteigt.