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Bernhard Resch
Wirtschaftsprüfer- Unternehmens- und Steuerberater

 

Haushaltsrahmengesetz 2007

Die Steuerneuerungen im italienischen Haushaltsgesetz 2007

Mit einem einzigen Artikel, aber insgesamt 1364 Absätzen wurde das Haushaltsgesetz knapp vor Weihnachten verabschiedet. Zusammen mit dem Haushaltsplan des Staates konnte es als Gesetz Nr. 296/2006 zeitgerecht am 1. Jänner in Kraft treten. Nachstehend sollen die wichtigsten Steuerneuerungen für Sie zusammengefaßt werden.

Um Ihnen einen besseren Überblick geben zu können, haben wir die wichtigsten Steuerneuerungen je nach Zielgruppe – Unternehmer, Freiberufler, Privatpersonen, Gemeinden und öffentliche Körperschaften, Vereine – in verschiedenen Rundschreiben zusammengefasst. Sämtliche Rundschreiben sowie Vertiefungen zu den einzelnen Themenbereichen finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.resch.191.it Das hier vorliegende Rundschreiben behandelt im Wesentlichen die wichtigsten Neuerungen für die Unternehmer.

1. Kunden- und Lieferantenlisten

Für die Listen des Jahres 2006 genügt noch die Mehrwertsteuernummer. Für 2007 muss ausser den anagrafischen Daten der Kunden und Lieferanten die Steuer- und auch die Mehrwertsteuer-nummer angegeben werden.

2. Sachvergütungen Pkw

Der Erhöhungen der Sachvergütung von 4.500 auf 7.500 km laut ACI-Tarif für die private Bereitstellung des Firmenwagens an die Arbeitnehmer gilt ab 2007. Die Aufwendungen für diese Pkw’s sind für die Unternehmen nur im Ausmaß der von den Arbeitnehmern besteuerten Sachvergütungen abzugsfähig.

Die gravierende Einschränkung der Absetzbarkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsfahrzeugen gilt dagegen bereits für den Besteuerungszeitraum 2006. Absetzbar sind bekanntlich nur mehr:

  • die Aufwendungen für jene Fahrzeuge, welche „ausschließlich als Betriebsgüter in der Ausübung der Unternehmertätigkeit“ eingesetzt werden;
  • im Falle von Fahrzeugen, welche Angestellte auch privat nutzen, jener Betrag, der für den Angestellten selbst eine besteuerbare Sachentlohnung darstellt;
  • 80% bis zu einem Höchstbetrag (Kaufpreis) von 25.822,24 Euro für Handelsvertreter;
  • 25% bis zu einem Höchstbetrag (Kaufpreis) von 18.075,99 Euro für Freiberufler. Lkw

Für den Ankauf von Lkw’s der Emissionsklassen „Euro 4“ und „Euro 5“ ist ein Betrag von 2.000,00 Euro vorgesehen. Dazu ist jedoch die Verschrottung eines alten Lkw’s der Klasse „Euro 0“ und „Euro 1“ erforderlich, der der selben Fahrzeugklasse wie der Neuankauf angehört und nicht mehr als 3,5 Tonnen wiegt. Nicht begünstigt wird jedoch der Ankauf von Lkw’s mit mehr als 3,5 Tonnen Zuladung. Der Beitrag wird auch dann nicht gewährt, wenn die Herstellung oder der Handel mit Lkw’s Gegenstand der Unternehmenstätigkeit ist.

3. Branchenrichtwerte

Die Überprüfungen anhand der Branchenrichtwerte werden verstärkt. Es geht dabei um die Berechnung der Angemessenheit, falls bestimmte Betriebskennzahlen nicht schlüssig sind. In diesem Fall soll für die Angemessenheit ein bestimmter Aufschlag berechnet werden. Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, bei Abweichungen zu den angemessenen Umsatzerlösen auf jeden Fall die Festsetzung in Bezug auf die Richtwerte vorzunehmen, ohne zusätzliche Hinweise in Bezug auf nachweisbare, grobe Unzulänglichkeiten vorlegen zu müssen. Eine Beanstandung von Seiten des Fiskus erfolgt, sofern die erklärten Erträge weniger als 40 Prozent der aus den Branchenrichtwerten ermittelten Erträge ausmachen, oder wenn der ermittelte Differenzbetrag 50.000 Euro übersteigt.


Um die Aktualität der Branchenkennzahlen zu gewährleisten, werden diese mindestens alle drei Jahre angepasst.

Nicht von den Branchenkennzahlen erfasst werden Steuerpflichtige, welche:

  • Erlöse bzw. Einnahmen von mehr als 7,5 Mio. (zuvor 5,16 Mio.) erwirtschaftet haben;
  • im Steuerjahr ihre Tätigkeit begonnen oder eingestellt haben;
  • im Steuerjahr keine „normale“ wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben.

Bei unterlassen oder nicht wahrheitsgetreuer Angabe von Daten, die für die Anwendung der Fachstudien relevant sind oder bei Angabe von nicht vorliegenden Ausschluss- oder Nichtanwendbarkeitsgründen für die Fachstudien werden die Verwaltungsstrafen um 10% erhöht, sofern sich auf der Grundlage der korrekten Anwendung der Branchenkennzahlen höhere Einkünfte von mindestens 10% ergeben.

Laut Finanzministerium stellen die Branchenrichtwerte ein Instrument für „Gerechtigkeit, Sicherheit und Transparenz in der Beziehung zwischen Fiskus und Steuerzahler“ dar. In der Praxis bedeutet dies allerdings, dass all jene Steuerzahler, welche nicht angemessene und kohärente Erträge ausweisen, mit Kontrollen seitens der Finanzverwaltung rechnen müssen. Das Grundproblem besteht darin, dass die Richtwerte ihre Funktion als Kontrollinstrument verloren haben und nun vielfach sofort für die Schätzung herangezogen werden, obwohl sich die Rechtsprechung dagegen ausgesprochen hat.

4. Reverse-Charge im Baugewerbe

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für das Baugewerbe gilt bereits für die ab 1. Jänner 2007 ausgestellten Rechnungen.Betroffen sind nur Werkverträge zwischen dem Subwerkunternehmer und dem Werkunternehmer, der seinerseits im Auftrag arbeitet. Die MwSt. ist in Zukunft nicht mehr vom leistenden, sondern vom auftraggebenden Unternehmen geschuldet. Im Gegensatz zu den allgemeinen MwSt.-Bestimmungen hat demnach der leistende Unternehmer seine Rechnung ohne MwSt. auszustellen. Der Auftraggeber hat die erhaltende Rechnung mit der MwSt. zu ergänzen und diese im Register der Ausgangsrechnungen einzutragen. In der Substanz handelt es sich also um das gleiche Verfahren wie bei den innergemeinschaftlichen Erwerben. Es empfiehlt sich allerdings, für die Verbuchung eigene MwSt.-Kodes zu verwenden, damit die entsprechenden Umsätze in der MwSt.-Jahreserklärung getrennt erfaßt werden können.

5. MwSt. Rückerstattung

MwSt. Guthaben aus Bauleistungen sollen künftig schneller (innerhalb von 3 Monaten) rückerstattet werden. Nicht ansässige Steuerzahler, die sich in Italien für Zwecke der Mehrwertsteuer „direkt registriert“ oder aber einen Fiskalvertreter ernannt haben, haben nunmehr auch Zugang zur vierteljährlichen Steuerrückerstattung. Bauaufträge mit Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr
Die für die Bauunternehmen vorgesehene Möglichkeit, die Bauaufträge mit Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr zu den anteiligen Kosten zu bewerten, wird gestrichen. Die Neuerung gilt bereits für die ab 2007 begonnenen Arbeiten.

Vermittlungsleistungen
Der Ort der Leistung für Provisionen aus Vermittlungsleistungen verlagert sich an den Wohnsitz des Auftraggebers, sofern dieser ein Unternehmer ist. Die Provisionen, die ein Inländer für Vermittlungen ins Ausland zahlt, sind nun in Italien steuerbar.

6. Vorsteuer für Tagungen

Die Vorsteuer für Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kongressen, Kursen und Seminaren ist abzugsfähig im Ausmaß von 50 Prozent im Jahr 2007 und im vollen Ausmaß ab 2008.

Elektronische Mitteilung der Tageseinnahmen
Die Vorschrift für die Einzelhändler die Tageseinnahmen elektronisch zu übermitteln, wurde bis Juni 2008 aufgeschoben.

7. Steuerbefreite Kleinunternehmen und Freiberufler

Für Kleinunternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 7.000 Euro ist für Zwecke der MwSt. ein neues Abrechnungsverfahren bzw. eine Steuerbefreiung eingeführt worden (Art. 32-bis des D.P.R. 633/1972, eingeführt durch Art. 37, Abs. 15 des D.L. 223/2006). Im Wesentlichen wird der Kleinunternehmer einer Privatperson gleichgestellt. Die Vorsteuer auf die Erwerbe darf nicht abgezogen und auf den Ausgangsrechnungen darf keine MwSt. angeführt werden. Die Vorteile für den Kleinunternehmer bestehen darin, dass er keine Aufzeichnungen führen und keine MwSt. Einzahlungen vornehmen muss.

Es ist keine MwSt. Meldung bzw. –Jahreserklärung abzufassen. Dies gilt auch für die Kunden- und Lieferantenlisten.
Von der Finanzverwaltung wird eine eigene MwSt. Nummer zugeteilt. Die geschuldete
MwSt., die sich wegen der Änderung des Abrechnungsverfahrens aus der Berichtigung des Vorsteuerabzuges ergibt, muss innerhalb 16. März eingezahlt werden. (Abs. 291)

8. Energiesparmaßnahmen

Mit verschiedenen Maßnahmen versucht der Staat das Energiesparen zu fördern.
Für die Lieferungen von Energie für den Hausgebrauch gilt der verminderte Satz von 10 Prozent, wenn es sich um erneuerbare Energie handelt. In allen anderen Fällen gilt der ordentliche Satz von 20 Prozent.

Für die Energieoptimierung bei bestehenden Gebäuden sind Steuerbegünstigungen vorgesehen. Es ist ein Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent für Arbeiten an bestehenden Wohngebäuden vorgesehen. Sie betreffen unter anderem Fenster, Heizungsanlagen, Warmwasser, Solaranlagen und Verkleidungen. Es müssen je nach klimatischen Zonen bestimmte technische Voraussetzungen zur Wärmedämmung erfüllt werden. (Abs. 344 – 356)

Energiesparende Maßnahmen Höchstbetrag der förderungs-würdigen Ausgaben Höchstmöglicher Steuerabzug (55 % der Ausgaben in drei Jahresraten
Heizanlagen (Einbau neuer Brenner      

                 54.545 Euro

 

                                 30.000 Euro

Sonnenkollektoren für Warmwasser

               109.090 Euro

                                 60.000 Euro

Wärmeisolierung                109.090 Euro                                  60.000 Euro
Verringerung des Energieverbrauchs von bestehenden Gebäuden(-20%)

                181.818 Euro

   

                               100.000 Euro

Die Erleichterungen für die Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden wurden auch für das Jahr 2007 verlängert. Es handelt sich im Wesentlichen um den verminderten MwSt.-Satz von 10 Prozent für die Arbeiten zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung sowie um den Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent für Wiedergewinnungsarbeiten. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die Arbeitsleistungen (Personalkosten) in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden müssen.

9. Erleichterungen Irap

Für jeden Arbeitnehmer mit unbeschränktem Arbeitsverhältnis wird ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt. Die Sozialabgaben können von der Irap-Grundlage abgezogen werden. Aufwendungen aus Steuerparadiesen Für Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen erwerben, wird bei unterlassener Angabe dieser Ausgaben in der Steuererklärung die indirekte Strafe der Nichtabzugsfähigkeit gestrichen (sofern die Aufwendungen an sich absetzbar gewesen wären). Es bleibt trotzdem eine empfindliche Strafe in Höhe von 10 Prozent, berechnet auf die abzugsfähigen Ausgaben, welche in der Steuererklärung nicht angegeben wurden.

10. Förderung von Firmenzusammenschlüssen

Wie auch schon in der Vergangenheit wird der Zusammenschluss von zuvor „unabhängigen“ Unternehmen mittels Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung gefördert, und zwar insofern, dass Aufwertungen bzw. Wertzuschreibungen infolge des Zusammenschlusses steuerrechtlich geltend gemacht werden können (im allgemeinen sind die außerordentlichen Transaktionen steuerrechtlich neutral).

11. Telefonkosten

Die Aufwendungen (Anschaffungskosten, Abschreibungen, Mieten, Instandhaltungskosten, Benutzungsgebühren sowie die Aufwendungen für den Telefonverkehr) für Telefon und Datenübermittlung sind für Zwecke der Einkommenssteuer im Ausmaß von 80 Prozent abzugsfähig, unabhängig ob sie das Festnetz oder das Mobilfunknetz betreffen. Für den Mobilfunk wird dadurch die Abzugsfähigkeit von 50 auf 80 Prozent erhöht; beim Festnetz verringert sich hingegen die Abzugsfähigkeit. Weiterhin voll abzugsfähig sind die in den Lkw’s der Transportunternehmen fest installierten Telefone. Hinsichtlich der MwSt. sind hingegen keine Änderungen vorgesehen.

12. Mod. F24 – Verrechnung von Guthaben

Um den Steuerbetrug durch Verrechnung mit nicht bestehenden Steuerguthaben im Zahlungsvordruck F24 zu vermeiden, wird eine neue Mitteilungspflicht eingeführt. Bei Verrechnungen von mehr als 10.000 Euro hat man fünf Tage vor der Verrechnung diese auf elektronischem Weg bei der Finanzverwaltung anzumelden. Erfolgt innerhalb von drei Tagen keine ausdrückliche Ablehnung, ergibt sich die stillschweigende Genehmigung zur Verrechnung. Für die Umsetzung der Meldepflicht bedarf es noch eigener Durchführungsverordnungen.

Bei monatlicher MwSt. Abrechnung und einem vorhandenen verrechenbaren Guthaben, muss die Abrechnung innerhalb 10 eines jeden Monats zur Verfügung stehen, um eine Anmeldung der Verrechnung vornehmen zu können. Erst am letzten Tag weiß man, ob die Verrechnung vorgenommen werden kann, oder ob man dem Kunden mitteilen muss, dass er die notwendigen Finanzmittel bereitzustellen hat.

13. Prämien für verschiedene Initiativen

Es wird eine Steuergutschrift in Höhe von 10 Prozent für Ausgaben für Forschung und Entwicklung gewährt. Die EU Kommission muß noch die Ermächtigung erteilen. Die in der Lebensmittel-verarbeitung tätigen Unternehmen, die der obligatorischen Zertifizierung unterliegen, erhalten für die entsprechenden Ausgaben in den Jahren 2007 – 2009 eine Steuergutschrift in Höhe von 50 Prozent.


Für landwirtschaftliche Unternehmen und für Unternehmen in der Lebensmittelverarbeitung wird eine Investitions-Beihilfe für Werbemaßnahmen im Ausland gewährt, im Ausmaß von 25 Prozent der Investitionen, die 2007 und in den beiden Folgejahren getätigt werden.

14. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die 2006 wieder eingeführte Erbschafts- und Schenkungssteuer hat mit dem Haushaltsgesetz einige Änderungen erfahren. So kommen die Geschwister in den Genuss eines Freibetrages von 100.000 Euro.


Außerdem gibt es Begünstigungen für die Übertragung von Betrieben und Betriebszweigen sowie von Geschäftsanteilen und Aktien:

  • wenn der Begünstigte ein Nachkomme ist;
  • im Falle von Geschäftsanteilen und Aktien von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften,
    wenn der Begünstigte dadurch die Kontrolle über die Körperschaft erlangt und
  • wenn der Begünstigte mindestens 5 Jahre lang den Betrieb weiterführt bzw. die Kontrolle hält.
    Die Frist für die Vorlage der Erbschaftserklärung beträgt nun wiederum 12 Monate.

15. Quellensteuer Kondominien

Auf die Zahlungen von Kondominien an Unternehmen, welche im Rahmen eines Werkvertrages Leistungen erbringen, wird nunmehr ein Steuereinbehalt von 4 Prozent getätigt. Für die Unternehmen handelt es sich um eine verrechenbare Quellensteuer. Der Einbehalt gilt auch für gelegentliche Leistungen.

16. Immobilienmakler

Immobilienmakler müssen nun binnen 20 Tagen (bei Vorverträgen) bzw. 30 Tagen (bei Mietverträgen) die Verträge, welche die Parteien infolge ihrer Vermittlungstätigkeit abgeschlossen haben, registrieren lassen, und haften gesamtschuldnerisch für die Abführung der entsprechenden Steuern.
In den Übertragungsurkunden müssen zwingend der Name, die Steuernummer und die berufliche Berechtigung des Maklers angeführt werden. Ist dieser nicht im entsprechenden Maklerverzeichnis eingetragen, muss dies der Notar der Finanzverwaltung melden.

17. Sozialbeiträge

Die Sozialbeiträge für Handwerker und Kaufleute werden neuerlich erhöht, und zwar auf:

  • 19,5 Prozent (2007) und
  • ?20,0 Prozent ab dem 1.1.2008.

Noch zu klären ist, ob die Begünstigung für Mitarbeiter im Familienbetrieb bis 21 Jahren aufrecht bleibt.

Auch die Beiträge an die INPS Sonderverwaltung (Ges. 335/95) für dauerhafte und geregelte Mitarbeiter, Projektarbeiter, Freiberufler ohne eigene Rentenversicherung usw. werden neuerlich erhöht. Die neuen Beitragssätze betragen:

  • 23,5 Prozent, sofern keine Beitragspflicht an sonstige Rentenversicherungen vorliegt und der Beitragszahler keine Rente bezieht;
  • 16,0 Prozent, sofern Beiträge an sonstige Rentenversicherungen abgeführt werden oder der Beitragszahler eine Rente bezieht.

Die Aufteilung der Beitragslast erfolgt nach wie vor zu:

  • 1/3 vom Mitarbeiter und
  • 2/3 vom Auftraggeber.

Die Freiberufler ohne eigene Sozialversicherung können weiterhin 4 Prozent ihres Honorars auf den Rechnungsempfänger umwälzen.

Die selben Beitragssätze wie für die geregelten und dauerhaften Mitarbeiter gelten auch für die „Haustürverkäufer“ (venditori a domicilio) und gelegentlichen Mitarbeiter, wobei letztere nach wie vor einen Freibetrag von 5.000,00 Euro pro Jahr haben.

18. Innovationsgesetz

Fast zeitgleich mit dem Haushaltsgesetz des Staates hat am 27. Dezember der Landtag das vieldiskutierte Innovationsgesetz verabschiedet. Das Gesetz regelt ganz allgemein, wie die Forschungs- und Innovationsförderung vonstatten gehen soll. Vorgesehen sind Kapital- und Zinsbeiträge, zinsbegünstigte Finanzierungen und Bürgschaften für Kreditaufnahmen, festgeschrieben sind aber auch die Möglichkeit von Steuerbegünstigungen sowie von Beteiligungen an Fonds zur Unterstützung der Unternehmenskapitalisierung.


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